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Wunderpflanze Hanf?

30.05.2018 10:00 Uhr
Wunderpflanze Hanf?
Seit März 2017 bekommen Schwerkranke Cannabis auf Rezept, und sie dürfen am Verkehr teilnehmen
© Foto: Africa Studio/stock.adobe.com

Das Cannabis-Pflänzchen ist "in". Nicht nur in der Küche, auch in der Arztpraxis. Seit einem Jahr darf schwerkranken Patienten der Stoff verordnet werden - Verkehrssicherheitsexperten schütteln den Kopf. Alles Wichtige rund um Hanf.

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WAS IST CANNABIS?

Cannabis lautet der lateinische bzw. wissenschaftliche Name der Pflanzengattung Hanf. Hanf wird sowohl als faseriger Nutzhanf angebaut als auch zur Herstellung von Drogen - je nach Sorte und Güte der Pflanze. Von Pflanzen mit einem hohen Anteil an psychoaktiven Stoffen wird Marihuana - getrocknetes Kraut, hauptsächlich der Blüte - gewonnen. Haschisch ist das Harz der Pflanze, zum Beispiel der Blütenstände.

WAS STECKT IM HANF?

Die sehr alte Kulturpflanze aus Asien enthält eine breite Vielfalt an gesundheitsfördernden oder -unterstützenden Inhaltsstoffen, über 400 verschiedene hat man entdeckt. Die meisten sind nicht psychoaktiv, wirken also nicht wie eine Droge. Besonders der Samen gilt als gesund, er enthält hochwertiges Eiweiß und gesunde Fettsäuren.

Für den medizinischen Einsatz - der 2017 erleichtert wurde - sind die in der Pflanze enthaltenen Cannabinoide interessant, hier besonders der hohe THC-Gehalt (Delta-9-Tetrahydrocannabinol). Dieser Wirkstoff beeinflusst die Psyche. Die reine Nutzpflanze Hanf enthält in der Regel weniger als 0,2 Prozent THC und ist für die Arzneimittelgewinnung uninteressant.

WOFÜR WIRD NUTZHANF VERWENDET?

Die zähen Fasern der Nutzpflanze eignen sich zur Herstellung von Textilien, Seilwaren, Taschen, Papier oder Dämmstoffen.

Und nicht nur in Tierfutter, auch für immer mehr Lebensmittel wird die Pflanze verwendet. Im Angebot sind Cannabis-Tee, -Bier oder -Öl. Die "junge" Küche favorisiert derzeit besonders den Samen - der überhaupt kein THC enthält. Man findet ihn in Müsli, Pesto oder Brotaufstrich. Wegen des hohen Proteingehalts gilt er unter Sportlern als Superfood und wird in Eiweißdrinks, Proteinpulver und -riegel vermarktet.

Seit dem Jahr 2000 gelten in Deutschland THC-Richtwerte, an die sich die Hersteller der Lebensmittel halten müssen, zum Beispiel höchstens fünf Mikrogramm pro Liter bei den Getränken (nichtalkoholisch und alkoholisch).

Hanfshops, die diese Produkte anbieten, gibt es mittlerweile in vielen Orten in Deutschland oder Österreich und natürlich im Internet.

KANN ES NACH DEM VERZEHR SOLCHER LEBENSMITTEL ZU EINEM POSITIVEN DROGEN-TEST KOMMEN?

Nein. Wurde das Lebensmittel nach deutschen Richtlinien hergestellt und verkauft, führt dies bei einem Drogentest nicht zu einem positiven THC-Befund.

DARF MAN HANF ANBAUEN, BESITZEN ODER VERKAUFEN?

Ja, der Anbau von Nutzhanf/Faserhanf zur landwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Nutzung ist seit den 90er-Jahren in Deutschland möglich, aber nur landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 ALG erlaubt. Nur EU-lizenzierte Sorten dürfen angebaut werden, selbst gewonnenes Saatgut darf nicht wieder ausgebracht werden. Der Anbau von Hanf/Nutzhanf als Zierpflanze ist verboten.

Der Besitz, Anbau oder Handel von Cannabis-Pflanzen und Teilen ohne eine amtliche Genehmigung sind strafbar (§§ 29. ff. BtMG).

Die Freigabe von Cannabis Die Freigabe von Cannabis wird in Deutschland immer wieder diskutiert. Sehr aktiv unter den Befürwortern ist der Deutsche Hanfverband, zuletzt auf dem Verkehrsgerichtstag mit seinen Forderungen vertreten. Verstärkt tätig ist der Verband seit der Freigabe von medizinischem Cannabis im März 2017.

WAS HAT SICH 2017 GESETZLICH GEÄNDERT?

Seit März 2017 dürfen Ärzte ihren schwerkranken Patienten im Einzelfall Cannabis (pulverisierte Extrakte oder Blüten) verschreiben. Dosis und Art der Anwendung, ob via Verdampfer oder als Tee, das legt der Arzt fest. Die Rezepturvorschriften für eine sichere Anwendung wurden standardisiert. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten gemäß der Arzneimittelpreisverordnung. Zuvor schon wurde Cannabis zur Therapie eingesetzt, war für die Betroffenen (etwa 1000 Patienten) aber nur über ein kompliziertes Ausnahmeverfahren zu bekommen. Nach einer aktuellen Auswertung haben die Apotheken im Jahr 2017 nun rund 44.000 Einheiten Cannabis-Blüten abgegeben, Tendenz steigend, berichtet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA). Internetversand ist nicht möglich.

WELCHE WIRKSAMKEIT HAT DIE ARZNEI CANNABIS?

Weltweit wird dazu intensiv geforscht, und es laufen zahlreiche Studien. Cannabis soll Schmerzen lindern, den Appetit verstärken, die Muskeln entspannen. Relativ häufig nachgewiesen wurde ein therapeutischer Nutzen bei chronischen neuropathischen Schmerzen oder bei Schmerzen durch Krebs. Es soll zudem gegen Übelkeit und Erbrechen infolge von Chemotherapie helfen. Auch Patienten mit Multipler Sklerose bekommen Cannabis.

DÜRFEN SOLCHE CANNABIS-KONSUMENTEN EIN FAHR-ZEUG FÜHREN?

Ja. Der Patient darf aber aufgrund der Medikation nicht in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein. Er muss das Fahrzeug sicher führen können. Und es muss sich bei dem Konsum um die "bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels" handeln.

Für den Fall einer Fahrzeugkontrolle empfiehlt der Gesetzgeber, beim Führen eines Fahrzeugs eine Ausfertigung des Betäubungsmittel-Rezepts oder eine Bescheinigung des Arztes dabeizuhaben. Gesetzlich verpflichtet sind die Patienten nicht dazu. Ein Bußgeld kann wegen des Drogenkonsums nicht verhängt werden - nur, wenn ein Fahrfehler begangen wird.

WER BEURTEILT, OB MAN NACH DEM KONSUM NOCH FAHRTÜCHTIG IST?

Nach der derzeitigen gesetzlichen Lage der Patient selbst. Vielleicht muss man bei Schwerkranken nicht davon ausgehen, dass sie berufsmäßig weiter ein Kfz führen können. Aber beim 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag im Januar wurde der Gesetzgeber deswegen heftig kritisiert. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat DVR argumentiert, aus toxikologischer Sicht gebe es keinen Unterschied, woher das Cannabis stamme. Der Automobilclub AvD meint, dass Autofahrer nicht in der Lage sind, die Wirkung der Drogen verlässlich einzuschätzen. Arnold Plickert vom Vorstand der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sagt: "Entscheidend ist, dass niemand am Straßenverkehr teilnehmen sollte, der nicht voll und ganz fahrtüchtig ist", unerheblich, ob herbeigeführt durch eine legale oder eine illegale Substanz. Und schließlich wiesen die Unfallforscher der Versicherer (UdV) auf die Verschreibungshöchstmenge von 100 Gramm Blüten für 30 Tage hin, was "genauso gut für 30 Joints am Tag" tauge. "Das öffnet Missbrauch Tür und Tor".

WIE LANGE KANN MAN CAN-NABIS IM BLUT NACHWEISEN?

Es dauert mindestens sechs Stunden, bis die Konzentration im Blut bei einem Gelegenheitskonsumenten unter den THC-Höchstwert für die Teilnahme am Straßenverkehr fällt. Bei einem regelmäßigen Konsumenten kann es viel länger dauern: Schätzungsweise nach zwei bis zehn Tagen Abstinenz ist das Blut ohne kritischen Befund.

WELCHE THC-HÖCHSTWERTE GELTEN IM STRASSENVER-KEHR GRUNDSÄTZLICH?

Ab einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum wird von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit ausgegangen (BGH, Beschluss vom 14.2.17; AZ: 4 StR 422/15). Bereits ab dieser Grenze kann eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit angenommen werden. Die Strafen: beim ersten Vergehen ein Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße. Im Wiederholungsfall drohen drei Monate Fahrverbot und 1500 Euro. In jedem der Fälle kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Deutscher Hanfverband: "Null-Toleranz ist ungerecht"

Der Deutsche Hanfverband vertritt Hanffreunde und Befürworter der Legalisierung von Cannabis. Der Verband kritisiert, dass der alleinige Umgang mit der Droge schon ohne jeden Verkehrsbezug zu Überprüfungsmaßnahmen führen könne (MPU, Gutachten). Konsumenten würde der Führerschein oft dauerhaft entzogen, selbst wenn sie nicht unter Rauschwirkung am Steuer säßen oder gar überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnähmen. Die Kernaussage ist: "Null-Toleranz ist keine geeignete Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern bestraft nur den reinen Cannabis-Konsum." Zum internationalen "Global Marijuana March" am 5. Mai rief man in Deutschland zu Legalisierungsdemos auf. www.hanfverband.de

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahme von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

VGH München, Urteil vom 28.2.2018, AZ: 11 BV 17.1036

Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass jeder, der gelegentlich Cannabis konsumiert, in der Regel schon bei einer einzigen Fahrt unter Cannabis-Einfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Es bedürfe aber keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung.

OVG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2018 - 10 B 10060/18.OVG

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