Im verhandelten Fall ging es um einen Frachtführer, der 19 Paletten mit Kunststofferzeugnissen von Luxemburg in die Türkei transportieren sollte und diesen Auftrag weitergab. Der vom Unterfrachtführer verwendete Lkw verfügte nur über einen Kühlkoffer, der statt mit Laschaugen zum Befestigen von Gurten mit Klemm- und Spreizstangen ausgerüstet war. Weil die Ladung in Fahrtrichtung nicht ausreichend gesichert war, verrutschte sie während des Transports und wurde beschädigt angeliefert. Vor Gericht stritt man nun um die Haftung für den Schaden von rund 5100 Euro.
Das Landgericht München II entschied, dass der beklagte Frachtführer zur Hälfte für die zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme der Ablieferung eingetretenen Schäden beim Frachtgut aufkommen muss. Zwar sei der Absender laut des "Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR) grundsätzlich für die sichere Verladung verantwortlich und der Frachtführer müsse die Beladung und Verstauung des Gutes im Lkw nicht nachprüfen, erklärte das Gericht. Der Frachtführer müsse sich trotzdem gemäß Artikel 17 Absatz 5 CMR eine Mitverursachung der Schäden zurechnen lassen, weil sich im Lkw seines Unterfrachtführers keine ausreichenden Mittel zur sicheren Verladung befanden und er dessen Fahrer nach dem Beladen nicht auf die mangelhafte Ladungssicherung hingewiesen hatte.
Allerdings traf aus Sicht des Gerichts auch den Absender eine Mitschuld. Dieser habe den Lkw nicht ordnungsgemäß, nämlich formschlüssig, beladen.
Landgericht München II
Urteil vom 6.2.2014
Aktenzeichen 4 HK O 5614/13