In einem in Düsseldorf verhandelten Fall ging es um den Transport von medizinischem Installationswerkzeug. Die Kisten waren mit Rollen mit Feststellbremse unterbaut. Der Frachtführer war zum Entladen mit geöffneter Lkw-Tür an eine Laderampe rückwärts herangefahren, wodurch zwei Kisten hinausgerollt und beschädigt worden waren. Damit hätte er rechnen und Sperrbalken anbringen müssen, entschieden die Richter. Denn sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich. Insofern verletzte der Betroffene seine Sorgfaltspflicht und musste gemäß Paragraf 435 des Handelsgesetzbuches für sein qualifiziertes Verschulden unbeschränkt haften.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.12.2014
Aktenzeichen: 33 O 13/12