Behördenauflagen im Hinblick auf die Mindestbodenfläche bei Tiertransporten richten sich an den Transportunternehmer und nicht an den Verlader. Im vorliegenden Fall hatte ein Transportunternehmer Puten vom Mäster zum Schlachthof befördert. Dabei war aufgefallen, dass die Mindestbodenfläche pro Tier nicht ausreichte. Die Behörde hatte von ihm daraufhin verlangt, dass er die Vorgaben bei künftigen Transporten einhalten müsse. Sie ließ sich vom Kläger nicht darauf verweisen, dass der Mastbetrieb als Absender die Verladung der Puten übernehme und deshalb in Sachen Tierschutzrecht der richtige Adressat sei. Der Frachtführer hat für die ausreichende Bodenfläche Sorge zu tragen und das Verladen entsprechend zu kontrollieren, erklärte das Gericht.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Urteil vom 15.8.2014
Aktenzeichen: 11 ME 116/14