Ist ein Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt, ist eine außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis (in diesem Fall 25 Jahre) rechtsgültig.
Der gegen seine Kündigung klagende Arbeitnehmer, ein dreifacher Vater, war in seiner Wortwahl gegenüber seinem Chef nicht zimperlich gewesen: "Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal". Der Mann hatte schon öfter gepöbelt und bereits 2011 eine Abmahnung erhalten, weil er seinen damaligen Vorgesetzten bedroht hatte: "Du hörst mir jetzt zu. Wenn ich dich privat erwische, mache ich dich platt. Ich werde dahingehende Schritte einleiten." Als Grund für sein Verhalten gab der Mann Provokationen seitens des Vorgesetzten an.
Die Klage des Bauarbeiters wurde jedoch abgewiesen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach bestätigte, dass grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten dieser Art einen wichtigen Grund (im Sinne des § 626 BGB) für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dem beklagten Unternehmen ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Auch die Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger übernehmen.
AG Mönchengladbach
Urteil vom 7.12.2012
AZ: 6 Ca 1749/12