In einem Fragebogen zur Einstellung (in dem Fall ein Lehrer) hatte der Kläger die entsprechende Frage verneint und wurde eingestellt. Nachdem bekannt geworden war, dass er gelogen hatte, wollte sein neuer Chef ihn wieder kündigen. Nach Ansicht des BAG verstößt eine solche unspezifizierte Frage gegen das Datenschutzrecht. Stelle der Arbeitgeber sie dennoch und verneine der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dürfe der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen der Falschauskunft kündigen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 339/11