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Mindestlohn: Die unterste Grenze

21.01.2014 08:00 Uhr
Mindestlohn: Die unterste Grenze
8,50 Euro soll es in Zukunft mindestens pro Stunde geben
© Foto: Picture Alliance/Karl-Josef Hildenbrand

Ab 2015 soll es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn geben. Doch wie berechnet der sich? Für wen gilt er erst ab 2017? Und können Arbeitgeber ihn mit Tricks umgehen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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WAS VERSTEHT MAN UNTER MINDESTLOHN?

Mit Mindestlohn ist ein Lohn gemeint, den Chef und Mitarbeiter nicht unterschreiten dürfen. Sie können also für die vertraglich vereinbarte Arbeit keine niedrigere Bezahlung aushandeln. Eine solche Vereinbarung wäre nicht wirksam. Der Mindestlohn bildet die absolute Lohnuntergrenze.

IN WELCHEN BRANCHEN EXISTIEREN IN DEUTSCHLAND BEREITS MINDESTLÖHNE?

Branchen-Mindestlöhne gibt es

  • im Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
  • in der Gebäudereinigung,
  • bei Sicherheitsdienstleistungen,
  • für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • in der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • bei beruflichen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen,
  • in der Pflegebranche und
  • im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

Den Rechtsrahmen dafür bildet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Es macht die branchenbezogenen Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich, es gilt damit auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, sie können den deutschen Arbeitsmarkt nicht unterbieten. Man spricht bei einem Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch vom Branchen-Mindestlohn. Daneben gibt es noch tarifvertragliche Mindestlöhne (siehe unten) sowie die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit nach Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz.

WIE SIEHT ES IN ANDEREN EU-LÄNDERN AUS?

In 21 EU-Ländern existiert ein gesetzlicher Mindestlohn. Neben Deutschland verzichten bisher nur Österreich, Dänemark, Finnland, Italien und Schweden darauf. Die Unterschiede in der Lohnhöhe sind beachtlich, allerdings lassen sich die Löhne nur bedingt vergleichen, da die Kaufkraft unterschiedlich ist. So wird etwa in Luxemburg ein Mindestlohn von 10,83 Euro je Arbeitsstunde bezahlt. In Frankreich sind es 9,43 Euro, in Großbritannien 7,63 Euro. Das ergab eine Erhebung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung (Juli 2013). Im Mittelfeld rangieren Länder wie Slowenien (4,53 Euro pro Stunde), Malta (4,06 Euro) oder Spanien (3,91 Euro). Schlusslichter: Rumänien (1,06 Euro) und Bulgarien (0,95 Euro). Weltweit gibt es sogar in über 90 Prozent der 181 Staaten, die der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) angehören, gesetzliche Mindestlöhne. Deutschland könnte also bei der Einführung des Mindestlohns von den Erfahrungen vieler anderer Länder profitieren. Diese zeigen allerdings auch: Der Niedriglohnsektor wird damit nicht verschwinden, Armut und Altersarmut wird es weiterhin geben. Der Mindestlohn deckt häufig gerade die Grundsicherung.

WAS PLANT DIE NEUE BUNDESREGIERUNG?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD steht: "Gute Arbeit muss sich (...) lohnen und existenzsichernd sein." Zum 1. Januar 2015 soll daher ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich eingeführt werden. Doch ganz so einfach, wie sie aussieht, ist die Regelung nicht.

Der Koalitionsvertrag sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor, während der es Ausnahmen gibt: Schon bestehende Tarifverträge, die Stundenlöhne von weniger als 8,50 Euro gewähren, sollen bis 31. Dezember 2016 bestehen. Das gilt auch für neu abgeschlossene Tarifverträge, die den Mindestlohn erst zum 31. Dezember 2016 erreichen. Auch Branchenmindestlöhne unter 8,50 Euro sind bis 31. Dezember 2016 zulässig. Erst ab 1. Januar 2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn in ganz Deutschland ohne Wenn und Aber.

Höhere Branchenmindestlöhne behalten selbstredend Gültigkeit. Ebenso gelten tarifliche Regelungen fort, die eine höhere Bezahlung vorsehen. Der Mindestlohn ist die unterste Grenze. Ausgenommen vom Mindestlohn sind ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden. Der Koalitionsvertrag lässt jedoch offen, ob es noch weitere Ausnahmen geben wird. Das könnte zum Beispiel Rentner, schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose, Berufsanfänger ohne Ausbildung, Zeitungszusteller und Praktikanten betreffen. Klar ist: Der Mindestlohn steht auch Teilzeitkräften und befristet eingestellten Arbeitnehmern zu.

WIE FINDE ICH HERAUS, OB DER NEUE GESETZLICHE MINDESTLOHN FÜR MICH SCHON AB DEM 1. JANUAR 2015 ODER ERST ZUM JAHRESBEGINN 2017 GILT?

Hier hilft im Prinzip nur ein Blick in den Arbeitsvertrag. Oft wird dort Bezug auf einen Tarifvertrag genommen. Tarifverträge, die bis Ende 2016 mindestens 8,50 Euro Stundenlohn erreichen oder überschreiten, gelten vorübergehend weiter, auch wenn derzeit ein geringerer Lohn vereinbart ist. Mit anderen Worten: Ist für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit in der Übergangszeit ein geringerer tariflicher Mindestlohn vorgesehen, erhalten die Beschäftigten erst ab 1. Januar 2017 den Mindestlohn von 8,50 Euro. Häufig werde tariflich aber bereits über dem Mindestlohnniveau entlohnt: "Das bleibt natürlich bestehen", erklärt Jan Jurczyk von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Gilt kein Tarifvertrag, sollten Arbeitnehmer rechnen: "Sie können ganz einfach ihren Bruttomonatslohn aus der Abrechnung durch die Anzahl der Arbeitsstunden teilen", rät Jurczyk. Wer hier unter 8,50 Euro lande, habe ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn.

MUSS DER NEUE GESETZLICHE MINDESTLOHN AUCH AUSLÄNDISCHEN FAHRERN GEZAHLT WERDEN?

"Der neue gesetzliche Mindestlohn muss nach unserer Auffassung auch an ausländische Fahrer gezahlt werden müssen, soweit sie in Deutschland tätig sind", erklärt Jurczyk von Verdi. Bei Kabotagefahrten, also dem Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen, sei dies ohnehin klar, so der Gewerkschafter. Ob das jedoch auch für reine Transitfahrten gelte, müsse noch geklärt werden.

KANN MAN VON 8,50 EURO ÜBERHAUPT LEBEN?

Bereits jetzt müssen viele Menschen in Deutschland mit wenig Lohn über die Runden kommen. Die letzte der vierjährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Erhebungen stammt von 2010. Damals bezog jeder fünfte Beschäftigte einen Niedriglohn von weniger als 10,36 Euro brutto pro Stunde. Als Niedriglohn gilt dabei ein Verdienst, der kleiner ist als zwei Drittel des mittleren Einkommens aller Arbeitnehmer.

Ein Stundenlohn von 8,50 Euro brutto - das sind 1473 Euro brutto im Monat bei Vollzeitarbeit. Davon bleiben einem Alleinstehenden nach Anzug von Steuern und Sozialabgaben rund 1083 Euro. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern bekommt bei Steuerklasse drei noch etwa 1176 Euro. In Ballungsräumen mit hohen Mieten und Lebenshaltungskosten ist das nicht viel. Zum Vergleich: Der Hartz-IV-Regelsatz beträgt seit Januar 2014 für einen Alleinstehenden 391 Euro im Monat. Für ein Paar gibt es zusammen 706 Euro. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind sowie die Regelsätze für eventuell vorhandene Kinder (z.B. 229 Euro für Kinder bis sechs Jahre). Ein verheiratetes Paar mit zwei kleinen Kindern kann so etwa in München bei einer zugrunde gelegten Warmmiete von 500 Euro auf einen Bedarf von 1664 Euro kommen.

MUSS FÜR DEN NEU GEPLANTEN MINDESTLOHN MEIN ARBEITSVERTRAG GEÄNDERT WERDEN?

"Nein", sagt Rechtsanwalt Michael Felser aus Köln. "Der neue Mindestlohn wird in einem Gesetz verankert und gilt automatisch, egal, was im Arbeitsvertrag drin steht." Sollte der Arbeitsvertrag einen niedrigeren Lohn vorsehen, verstoße dies gegen das Gesetz und sei damit unwirksam, so der Arbeitsrechtsexperte. Höhere Löhne sind selbstverständlich zulässig.

WIE WEISS ICH, OB MEIN ARBEITGEBER SCHON JETZT EINEN BESTIMMTEN MINDESTLOHN ZAHLEN MUSS?

Ein "bestimmter Mindestlohn" kann sich zum Beispiel aus einer tariflichen Regelung ergeben. "Er muss dann gezahlt werden wenn der Arbeitgeber einen Haustarifvertrag schließt oder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, der einen Lohntarifvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist", erklärt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei Hensche. "Außerdem kann ein Lohntarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden", so Biere. Fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich, muss der Chef auch hier den darin vorgeschriebenen Lohn zahlen. Für manche Branchen gibt es außerdem einen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (siehe Frage 1).

"Häufig ist es für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied in der Gewerkschaft sind, schwierig, an die Tarifverträge heranzukommen", weiß Biere. Der Arbeitgeber habe aber die Nebenpflicht, über wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen zu informieren. Wer nachfrage, dem müsse der Chef Auskunft geben und den Tarifvertrag zur Einsicht vorlegen, so der Arbeitsrechtler. Auch eine Recherche im Internet kann helfen. Biere: "Viele Bundesländer unterhalten ein sogenanntes Tarifregister, in dem die landesweit allgemeinverbindlich geltenden Tarifverträge aufgeführt sind."

Wer herausfindet, dass sein Arbeitgeber nicht den tariflich vorgeschriebenen Lohn zahlt, sollte schnell reagieren. "Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussfristen, innerhalb derer man Forderungen schriftlich geltend machen muss", warnt Biere. "Wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen mindestens drei Monate betragen, tarifvertragliche können sogar noch kürzer sein." Wer die versäumt, kann seinen vorenthaltenen Lohn nur sehr begrenzt nachfordern.

GIBT ES BISHER IRGENDEINE LOHNUNTERGRENZE, DIE MEIN CHEF NICHT UNTERSCHREITEN DARF?

Auch wenn der Chef sich an keinen Tarifvertrag halten muss, kann er den Lohn nicht völlig frei bestimmen. Die rechtliche Grenze liegt dort, wo die Sittenwidrigkeit erreicht wird. "Unterschreitet die vereinbarte Vergütung den Lohn eines räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrag für eine vergleichbare Tätigkeit um etwa ein Viertel bis ein Drittel, liegt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sogenannter Lohnwucher vor", sagt Rechtsanwalt Biere. Gibt es keinen Tarifvertrag, gilt die übliche Vergütung als Messlatte. Damit ist der Lohn gemeint, der am jeweiligen Ort für vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird.

"Im Fall von Lohnwucher ist aber nicht der gesamte Arbeitsvertrag nichtig, sondern nur die sittenwidrige Lohnvereinbarung", weiß der Anwalt. "Diese wird dann durch den Tariflohn oder eben durch die ortsübliche Vergütung ersetzt."

Doch über was für Löhne redet man beim Thema Lohnwucher überhaupt? "Es kommt zum einen darauf an, in welchem Gebiet ein Berufskraftfahrer arbeitet, da regional sehr unterschiedliche Tarifverträge gelten können. Zudem stellt sich die Frage, was überhaupt als 'einschlägiger' Tarifvertrag angesehen wird", sagt Jurczyk. Denn nicht immer seien große und seriöse Tarifpartner wie Verdi am Werk. So gebe es etwa christliche Gewerkschaften, die Lohntarifverträge von 7,50 Euro oder weniger abschlössen, so der Gewerkschafter. "Zieht man davon ein Drittel ab, landet man erst ab fünf Euro bei Lohnwucher und damit bei der Sittenwidrigkeit." Eine absolute Lohnuntergrenze gibt es also nicht, da sich das, was als sittenwidrig angesehen wird, von Tätigkeit zu Tätigkeit und Ort zu Ort unterscheiden kann.

WELCHE ZAHLUNGEN FLIESSEN IN DIE BERECHNUNG DES TARIFLICHEN MINDESTLOHNS MIT EIN?

Rechnet der Arbeitgeber etwa Urlaubsgeld, ein 13. Gehalt, Prämien oder vermögenswirksame Leistungen mit hinzu, desto geringer dürfte der eigentliche Stundenlohn ausfallen - wenn man im Stundenschnitt wieder auf den geforderten tariflichen Lohn kommt. Deshalb müsste es diese Leistungen "on top" geben, sagen viele Arbeitnehmer. Hier kommt es darauf an: "Gibt es im Tarifvertrag eine extra Regelung beispielsweise für Weihnachts- oder Urlaubsgeld, muss der Arbeitgeber das extra zahlen", bestätigt Arbeitsrechtsexperte Felser. Stehe hingegen nichts im Tarifvertrag, dürfe der Arbeitgeber das Weihnachts- oder Urlaubsgeld zwölfteln und auf das Monatsentgelt umlegen, so der Anwalt. "Zulagen für schwierige Arbeitsbedingungen wie Nachtschichten, Staub oder Schmutz gehen jedoch extra."

Unklar war die Lage bislang bei vermögenswirksamen Leistungen. Vor kurzem musste sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befassen (Urteil vom 07.11.2013, Az: C-522/12). Nun ist klar: Vermögenswirksame Leistungen zählen in der Regel nicht zum Lohn, unter anderem wegen des relativ langen Zeitabstands zwischen der Arbeitsleistung und der finanziellen Gegenleistung. Und weil der Arbeitnehmer über den zugewendeten Betrag nicht frei verfügen kann. Allerdings müssen die Gerichte diese Frage im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Diese Berechnungsgrundsätze dürften nach Einschätzung von Verdi-Gewerkschafter Jurczyk und Anwalt Felser im Prinzip auch für den neuen gesetzlichen Mindestlohn gelten. Ist unklar, ob der Chef den Mindestlohn richtig berechnet, rät Felser dazu, die Abrechnung beim Betriebsrat nachprüfen zu lassen. Rechnet der Arbeitgeber nicht korrekt ab, kann die Differenz zum Mindestlohn eingeklagt werden.

KANN DER CHEF MIT IRGENDWELCHEN TRICKS DEN NEUEN MINDESTLOHN UMGEHEN?

Sicher werden Arbeitgeber versuchen, den neuen gesetzlichen Mindestlohn zu umschiffen. Die große Koalition hat allerdings zum Teil schon vorgesorgt. "Im Koalitionsvertrag ist die Rede von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde", erklärt Jurczyk von Verdi. "Das bedeutet, dass es kein Hintertürchen über den Stücklohn geben wird, wie er etwa bei manchen Kurier-, Express- und Paketdiensten heute üblich ist." Der Arbeitgeber müsse hier dafür sorgen, dass die Mitarbeiter für eine Stunde Arbeit auch tatsächlich 8,50 Euro erhalten, so der Gewerkschafter.

Genauer wird man in Zukunft wohl auch bei Werkverträgen hinsehen müssen. "Hier werden einige Chefs darauf drängen, dass der Fahrer den LKW mit den Leasingraten übernimmt und auf eigene Rechnung ausschließlich für ihr Unternehmen fährt", sagt Jurczyk. Das sei aber ein klassischer Fall von Scheinselbstständigkeit. Fliegen solche Konstrukte auf, sind die Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohn Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Auch über unbezahlte Überstunden könnten Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn runterzurechnen. "Auch das geht nicht", sagt Anwalt Felser. "Das Bundesarbeitsgericht hat hier klare Grundsätze aufgestellt. Unbezahlte Überstunden können von Mitarbeitern erst ab Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 5950 Euro West und 5000 Euro Ost) verlangt werden. Darunter geht das nicht."

WELCHE RISIKEN GEHEN ARBEITGEBER EIN, DIE DEN MINDESTLOHN NICHT ZAHLEN?

"Die Nichtzahlung von Branchen-Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz stellt bislang eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar", warnt Rechtsanwalt Felser. Als Straftatbestand wertete beispielsweise das Oberlandesgericht Naumburg den Fall eines Unternehmers, der Reinigungskräfte aus der ehemaligen Sowjetunion für Stundenlöhne zwischen 1 bis 1,50 Euro für die Säuberung von Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt hatte (Dez. 2010, AZ 2 Ss 141/10). Doch auch Bußgelder nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz können beachtlich sein - bis zu 500.000 Euro. "Ab 200 Euro Bußgeld erfolgt ein Eintrag in das öffentliche Gewerbezentralregister, ab 2500 Euro Bußgeld darf damit das Unternehmen nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen", so der Experte. Wie Sanktionen beim neuen gesetzlichen Mindestlohn aussehen, ist noch unklar. Sie werden sich aber an bestehenden Grundsätzen orientieren.

WER ÜBERPRÜFT EIGENTLICH DIE ARBEITGEBER?

"Bei den tariflichen Lohnvorschriften gibt es bislang kaum eine Kontrollinstanz", sagt Rechtsanwalt Felser. Letztlich würden hier nur die Gerichte prüfen - dafür müsste der Arbeitnehmer aber erst klagen. "Für die Einhaltung der Branchen-Mindestlöhne ist die Zollverwaltung zuständig, genauer gesagt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit", so der Experte. Sie wird künftig auch überwachen, ob Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Ohne eine erhebliche Aufstockung seines Personals wird der Zoll diese Aufgabe allerdings nicht bewältigen können. "Wird der Branchen-Mindestlohn nicht gezahlt, können sich Betroffene ans nächste Hauptzollamt wenden", rät Anwalt Biere. Das gehe auch anonym. Der Zoll geht Anzeigen in jedem Fall nach.

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