Der Parkende beeinflusst den Verkehr, auch wenn sein Fahrzeug steht. Der Grundsatz der Betriebsgefahr gilt deshalb weiterhin, urteilte eine Münchener Richterin. Sie hatte sich mit dem Streit zweier LKW-Fahrer zu befassen, von denen der links Vorbeifahrende einen auf der rechten Fahrspur geparkten LKW touchiert hatte. Der Spiegel dieses LKW ragte in die linke Spur.
Der unfallverursachende Fahrer war bereit, 75 Prozent des entstandenen Schadens in Höhe von 3827 Euro zu zahlen - das war dem Parkenden aber zu wenig, er wollte 100 Prozent. Die Richterin hielt seinen Abstellplatz in zweiter Reihe jedoch für ursächlich für den Unfall, sodass sie die Aufteilung der Haftung bestätigte. Der Geschädigte habe demnach 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen.
Amtsgericht München
Urteil vom 26.3.2013
Aktenzeichen 332 C 32357/12