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Warndreieck auch bei Übelkeit aufstellen!

18.02.2014 08:00 Uhr
Warndreieck auch bei Übelkeit aufstellen!
Ein Warndreieck sollte bei einem Notstopp immer aufgestellt werden
© Foto: Picture Alliance/Franziska Koark

Wenn ein Fahrer bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufstellt und es zu einem Unfall kommt, haftet er zu 50 Prozent. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Sattelzuges am rechten Fahrbahnrand angehalten, weil er erbrechen musste. Dabei schaltete er nur die Warnblinkanlage ein, stellte aber kein Warndreieck auf. Dazu wäre er aber laut Urteil verpflichtet gewesen. Beim Vorbeifahren streifte ein anderer Sattelzug das geparkte Fahrzeug aus Unaufmerksamkeit und verursachte dabei einen Schaden von etwa 29.000 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte nur die Hälfte des Schadens. Sie sah eine 50-prozentige Mitschuld des Fahrers, der den Notstopp einlegte und die Stelle nicht entsprechend ansicherte. Dagegen klagte der Geschädigte. Er forderte, dass auch die Restschuld beglichen wird - ohne Erfolg. Da der Sattelzug weit in die Fahrbahn der Autobahn rein ragte und nicht ausreichend gesichert war, sei die Betriebsgefahr deutlich erhöht gewesen, so das Gericht. Spätestens nachdem es ihm besser ging, hätte der Fahrer ein Warndreieck aufstellen oder weiterfahren müssen, erklären die Richter. Er habe aber erst sich und das Fahrzeug gereinigt. Daher trage er eine Teilschuld am Unfall.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 29.10.2013
Aktenzeichen 26 U 12/13

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