An der Hinterachse eines Bau-LKW war ein Schaden aufgetreten, der möglicherweise darauf zurückgeführt werden konnte, dass das Fahrzeug mit eingeschalteter Differenzialsperre gefahren worden ist. Dieser Umstand löst jedoch nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht desjenigen angestellten Fahrers aus, der das Fahrzeug üblicherweise fährt. In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber, ein Kiesgrubenbetreiber, die Reparaturkosten sowie den Ausfallschaden von seinem Fahrer ersetzt haben wollen; dieser sei mit Differenzialsperre auf der Straße bei einer Ladung von 27 Tonnen gefahren. Der Fahrer erklärte jedoch, er habe weder fahrlässig noch absichtlich die Sperre eingeschaltet, auch habe die gelbe Warnleuchte außerhalb der Kiesgrube nicht aufgeleuchtet.
Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass überhaupt die eingeschaltete Differenzialsperre für den Schaden ursächlich war. Es sei zwar ein Bedienfehler des Fahrzeugs ursächlich, es sei jedoch unklar, wer diesen begangen hätte.
§ LG Mecklenbg-Vorpommern Urteil vom 25.10.2011 Aktenzeichen: 5 Sa 140/11