Ein Sturz beim Firmenlauf ist nach einem aktuellen Urteil des Dortmunder Sozialgerichts kein Arbeitsunfall. Eine Klägerin, die bei einem solchen Rennen gestürzt war und sich das Handgelenk gebrochen hatte, sei damit nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, teilte das Gericht die Entscheidung vom 4. Februar mit.
Der Lauf stehe nicht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin des Jobcenters, begründeten die Richter. Auch sei ein solches Rennen nicht als Betriebssport zu werten, da dieser Ausgleichs- anstatt Wettbewerbscharakter besitzen und regelmäßig stattfinden müsse.
Auch wenn das Jobcenter den Firmenlauf beworben und gemeinsame Trikots gestellt habe, sei er nicht vom Arbeitgeber organisiert, sondern von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigten gedacht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Detmold entschied 2015 anders
Das Sozialgericht Detmold hatte 2015 im Gegensatz dazu entschieden, dass die Teilnahme an einem Firmenlauf unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die Unternehmensführung hatte in diesem Fall allerdings die Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Lauf aufgefordert und auch die Kosten für die Veranstaltung getragen. Außerdem hatten zwei Veranstaltungsmitglieder des Arbeitgebers an der Veranstaltung teilgenommen.
Urteil vom 04.02.2020
Aktenzeichen: Do E 940 - 822