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Urteil zum "falschen Blinken"

29.01.2014 08:00 Uhr
Urteil zum "falschen Blinken"
Die Schuld an dem verhandelten Unfall wurde 70 zu 30 verteilt
© Foto: Picture Alliance/dpa/Klaus Rose

Auf das Blinken anderer Verkehrsteilnehmer sollte man nicht blind vertrauen.

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Es gibt viele "Blinkmuffel" in Deutschland: Verschiedene Erhebungen aus den vergangenen Jahren besagen, dass jeder zweite Autofahrer sich generell die Anzeige des Richtungswechsels spart.

Handelt ein PKW-Fahrer jedoch (vermeintlich) vorbildlich und blinkt, sollte man trotzdem nicht blind darauf vertrauen. Ereignet sich nämlich deshalb ein Unfall, weil man nicht abgewartet hat, ob ein blinkendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug wirklich abbiegt, kann es sein, dass man überwiegend für Schäden haftet, entschied das OLG München.

Eine Fahrerin wollte auf eine Vorfahrtsstraße links einfahren; es näherte sich ein Fahrzeug, das den rechten Blinker gesetzt hatte, also offenbar aus der Straße ausfahren wollte. Die wartepflichtige Fahrerin vertraute darauf, dass der Abbiegevorgang wie angezeigt stattfinden würde und startete.

Das vorfahrtsberechtigte Auto aber fuhr dann doch geradeaus - es kam zur Kollision. Die einbiegende Fahrerin muss nun für die entstandenen Unfallschäden zu 70 % haften. Zwar hatte das Fahrzeug rechts geblinkt, tatsächlich aber hatte es weder seine Geschwindigkeit von knapp 60 km/h reduziert gehabt noch hatte es "ausgeholt", um besser rechts abbiegen zu können. Sie hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der PKW abbiegt; es trifft sie die "größere" Schuld am Unfall.

Landgericht Heidelberg
Urteil vom 2.10.2013
Aktenzeichen 1 S 14/13

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