Laut der Bundesregierung gibt es keine Hinweise auf fest stationierte Fahrzeugflotten gebietsfremder Unternehmen an den Terminals des Kombinierten Verkehrs (KV-Terminals) in Deutschland, die nahezu ausschließlich Verkehre im Vor- und Nachlauf des Kombinierten Verkehrs fahren. Dies geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hervor, über die die Parlamentsnachrichten berichtet haben.
Hintergrund der Anfrage durch die Unionsfraktion waren Hinweise, dass die Ausnahmeregelung für den Kombinierten Verkehr „von großen Flotten osteuropäischer Speditionen genutzt wird, die dauerhaft an den Terminals stationiert sind, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben“. Dass diese Unternehmen von den Kabotageregeln ausgenommen sind, habe direkte Auswirkungen auf die Fahrerinnen und Fahrer, heißt es in der Kleinen Anfrage weiter.
Auf die Frage, warum sich die Bundesregierung gegen eine Anwendung der neuen Kabotage-Regelung für die Verkehre im Vor- und Nachlauf des internationalen Kombinierten Verkehrs entschieden hat, schreibt die Bundesregierung: Die Anwendung von Kabotage-Regelungen auf Transporte im Vor- und Nachlauf des internationalen Kombinierten Verkehrs sei gemäß Artikel 10 Absatz 7 Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 nur möglich, „wenn dies zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich ist, der durch unbegrenzte und ununterbrochene Verkehrsdienste im Vor- und Nachlauf auf der Straße innerhalb des Mitgliedstaats entstanden ist“. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es nicht erforderlich, die für den internationalen Kombinierten Verkehr geltende Rechtslage zu ändern.
Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes wurden im Jahr 2019 rund 4,795 Millionen und im Jahr 2020 rund 5,399 Millionen Kabotagefahrten in Deutschland durchgeführt. Entsprechende Werte für das Jahr 2021 liegen nach Angaben der Regierung noch nicht vor. (tb)