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Zusätzliche Beleuchtung nicht per se strafbar

Im September 2020 war der beleuchtete Lkw auf der A 6 unterwegs
© Foto: Melanie Kocheva / stock.adobe.com

Mit einer Zusatzbeleuchtung von 110 LED-Einheiten an seinem Lkw wurde der Betroffene von der Polizei in Witten angehalten. Das Amtsgericht wies die Begründung für eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zurück.


Datum:
21.06.2022
Autor:
Janis Leonhardt/Stefanie Schuhmacher/dpa
Lesezeit:
2 min
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Das Anbringen von zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lkw führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Hierfür müsse ein Gericht feststellen, dass die Beleuchtung andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Rechtsbeschwerdeverfahren Ende Mai entschieden und am Montag mitgeteilt.

LED-Leuchteinheiten am Lkw

Der im konkreten Fall Betroffene hatte den Angaben zufolge an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht, gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis. Die Zusatzbeleuchtung sollte bei einer Show-Veranstaltung zum Einsatz kommen. Sie war jedoch auch während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der A 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann aus Witten anhielt und ihn kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.

Gefährung nicht hinreichend festgestellt

Der Mann wurde vom Amtsgericht Landstuhl zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Nach seiner Rechtsbeschwerde hat der Bußgeldsenat das Urteil nun aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch die Beleuchtung sei nicht hinreichend festgestellt worden, hieß es zur Begründung. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl an LED genüge nicht. (dpa/jl/ste)

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