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Digitacho: Nebenbei gleich Tempo-Verstöße ahnden?

29.06.2016 08:00 Uhr
Digitacho: Nebenbei gleich Tempo-Verstöße ahnden?
Bei einer Kontrolle sollten Fahrer nur Angaben zur Person machen
© Foto: Oliver Mehlis/Picture Alliance

Beim Auslesen des Digitachos schauen Kontrollbehörden manchmal nicht nur auf die Lenk- und Ruhezeiten - sondern überführen damit auch Tempo- Sünder. Dabei herrscht über dieses Vorgehen große Rechtsunsicherheit.

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Manuel Schöler (Name geändert) ist sauer. Der Lkw-Fahrer einer niedersächsischen Spedition soll 140 Euro bezahlen und einen Punkt im Fahreignungsregister kassieren, weil er auf einer Landstraße kurzzeitig 77 km/h statt der maximal zulässigen 60 km/h gefahren ist.

Akzeptieren will Schöler die Strafe nicht. Die Polizei hat den Tempoverstoß nämlich beim Auslesen des digitalen Tachografen bemerkt, nicht durch ein Radar- oder Lasermessverfahren. Schöler legte Einspruch ein und die Sache ging vor das zuständige Amtsgericht.

Fälle wie dieser landen jeden Monat auf dem Schreibtisch von Matthias Pfitzenmaier. Bei dem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus Heilbronn melden sich Lkw-Fahrer, weil das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die Polizei zunehmend nicht bloß die im Digitacho erfassten Lenk- und Ruhezeitenverstöße ahnden, sondern zusätzlich nach Geschwindigkeitsüberschreitungen suchen und diese bestrafen.

"Gemäß der aktuellen Rechtsprechung muss bei der Ahndung solcher Delikte kein genauer Tatort feststehen", sagt er. "Es reicht, wenn die Behörden nachweisen, dass der Fahrer eines Lkw über 7,5 Tonnen entweder auf einer Landstraße mit über 60 Stundenkilometern oder einer Autobahn mit über 80 Stundenkilometern unterwegs war."

Es gebe allerdings keine Rechtsgrundlage, wonach Geschwindigkeitsdaten im digitalen Kontrollgerät ohne konkreten Verdacht gezielt ausgelesen und Verstöße geahndet werden dürfen, meint der Jurist.

KONTROLLZIEL: EINHALTUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN

Eingeführt wurde der Fahrtenschreiber ursprünglich, um die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Noch heute dient er in erster Linie dazu, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu kontrollieren. "Man kann die maßgebliche EU-Verordnung 165/2014 durchaus so interpretieren, dass dieses Regelwerk vom Sinn und Zweck auch die Erfassung und Kontrolle der vorgeschriebenen Tempolimits umfasst", betont Pfitzenmaier. Zwingend hervor gehe dies daraus aber nicht.

Daniela Mielchen vertritt dieselbe Meinung. Die Fachanwältin für Verkehrsrecht in der Hamburger Kanzlei Mielchen & Coll. bezweifelt ebenfalls, dass es rechtens ist, wenn Schnellfahrer anhand der Digitacho-Daten überführt werden. Für die Betroffenen kann dies dramatische Folgen haben: "Ich weiß von einem Lkw-Fahrer, dem 90 Tempoverstöße vorgeworfen werden, die er binnen neun Tagen begangen haben soll", berichtet sie.

Weil neben den Lenk-/Ruhezeiten sogar die Geschwindigkeitsdaten der zurückliegenden 28 Tage ausgelesen und erfasste mehrere Verstöße einzeln bestraft werden, müssen manche Lkw-Fahrer tief in die Tasche greifen. Immerhin drohen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 15 km/h über mehr als fünf Minuten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt bereits 120 Euro Bußgeld sowie ein Punkt. Ab und zu ist dadurch sogar die Existenz der Betroffenen bedroht. Der Ausfall eines Fahrers durch ein Fahrverbot ist natürlich auch für den Arbeitgeber ein Problem.

EINEN KONKRETEN VERDACHT GIBT ES HÄUFIG NICHT

Grundsätzlich benötigen das BAG und die Polizei für eine Strafverfolgung einen Anfangsverdacht. Ein Anhaltspunkt wäre etwa ein Überholmanöver mit offensichtlich hoher Geschwindigkeit auf einer Landstraße. Nicht immer scheint dies den Behörden klar zu sein: "In der Regel wird das einfach so mitgeprüft", sagt Mielchen. Sie und Pfitzenmaier geben zu bedenken, dass für das Auslesen der Geschwindigkeitsdaten eine gesonderte Eingabe im Gerät nötig ist. Die Juristin sieht keine Ermächtigungsgrundlage, die das erlauben würde. Vieles spreche für ein Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. Mit anderen Worten: Vor Gericht würden die Daten nicht anerkannt.

Anders verhalte es sich bei der Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten via Schaublatt des analogen Fahrtenschreibers, wo auch Tempoverstöße auf den ersten Blick auffallen: "Strafen aufgrund solcher Zufallsfunde sind rechtlich erlaubt", erläutert Mielchen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hier 2003 mit einem Urteil für eine eindeutige Rechtslage gesorgt. Der Tenor lautet: "Ein Fahrtenschreiberschaublatt ist ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Bei einem nicht geeichten Tachoschreiber ist ein Toleranzabzug von sechs Stundenkilometern vorzunehmen."

ES GILT: NIEMAND MUSS SICH SELBST BELASTEN

Der dritte Kritikpunkt der Verkehrsrechtler ist, dass Lkw-Fahrer per Gesetz dazu verpflichtet sind, den Kontrollbehörden die Daten auf dem Digitacho und der Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. Dies verstoße aber gegen den strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss und die Aussage verweigert werden kann, meinen Pfitzenmaier und Mielchen.

"Kann ein Mensch gezwungen werden, rund um die Uhr belastendes Material über sich zu sammeln?", fragt die Hamburger Rechtsanwältin ganz konkret. Eine Antwort muss aus ihrer Sicht das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof geben. Bisher hat aber nicht einmal ein Amtsgericht in dieser Sache entschieden.

Die Anwältin fordert, dass - mit Blick auf die voranschreitende Digitalisierung - die Bundesregierung per Gesetz möglichst bald Klarheit schaffen müsse, welche Fahrzeugdaten wofür verwendet werden dürften. Bis dieser Graubereich geregelt ist, kann sich der Einspruch gegen Bußgeldbescheide lohnen. Häufig seien etwa die Messtoleranzen nicht richtig abgezogen oder die geahndeten Verstöße nicht genau genug eingegrenzt worden, erklärt die Expertin.

Fehler passieren auch bei der Interpretation der Kontrollergebnisse. "Die Sachbearbeiter werten die Daten mithilfe von Computern aus. Allerdings denkt die Technik nicht immer mit", sagt sie. Über die Hälfte alle Bußgeldbescheide, die wegen Tempoverstößen ausgestellt werden, ist ihrer Erfahrung nach fehlerhaft und deshalb anfechtbar. Wer eine hohe Buße und Fahrverbot oder Führerscheinentzug verhindern will, sollte sofort und ohne zuvor selbst irgendetwas zu unternehmen, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und abschätzen, ob Widerstand sinnvoll ist.

JEDER ZWEITE BESCHEID IST BEGRÜNDET ANFECHTBAR

Mielchen warnt davor, auf den fachlichen Rat zu verzichten. Allein deshalb, weil schon im allerersten Anhörungsbogen eine eigenverantwortlich abgegebene Stellungnahme nach hinten losgehen kann: "Wer meint, sich durch eine selbst formulierte Einlassung rausreden zu können, verschlimmert dadurch mitunter seine Situation bloß."

Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid landet die Sache - wenn die Verwaltungsbehörde nicht einlenkt - vor Gericht. Im weiteren Verfahren wird dann die Rechtmäßigkeit des Bescheides geklärt. Die Erfolgsaussichten sind gut: Im Fall des erwähnten 90-Verstöße-Mandanten von Mielchen hat das Amtsgericht die Zahl der ihm zur Last gelegten Vergehen auf 13 Delikte reduziert und ordnete zusammen mit einem Bußgeld lediglich ein Fahrverbot an.

Pfitzenmaier weiß von vielen Fällen, in denen das Verfahren eingestellt oder die Geldstrafe drastisch gesenkt wurde. "Ich konnte bislang aber keinen Richter dazu bewegen, diesbezüglich ein Urteil zu sprechen", sagt er. Auch im Fall von Manuel Schöler ist es letztlich nicht zu einer Gerichtsentscheidung gekommen.

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