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Verkehrsministerium reagiert auf Verzögerungen beim Smart Tacho 2

25.08.2023 12:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Äußerlich wird sich der Smart Tacho 2, hier von VDO, kaum vom Vorgänger unterscheiden – kann aber einiges mehr
Der Smart Tacho 2 ist nun offiziell bei Neuzulassungen Pflicht - aufgrund der offenbar schleppenden Auslieferung tun sich aber viele Fragezeichen auf
© Foto: AllebaziB/stock.adobe.com, Continental

Seit wenigen Tagen ist der Smart Tachograph 2 bei neu zugelassenen Lkw Pflicht. Aufgrund von Verzögerungen bei der Auslieferung wurden die Kontrollbehörden in Deutschland aber gebeten, von einer Ahndung etwaiger Verstöße gegen die Ausrüstungspflicht der Fahrzeuge abzusehen.

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Seit 21. August müssen neu zugelassene Lkw mit einem Smart Tachograph der zweiten Generation ausgerüstet sein. Laut der International Road Transport Union (IRU) gibt es jedoch Verzögerungen bei der Auslieferung der neuen Fahrtenschreiber. Wie der Transportverband mitteilt, habe man daher am 17. August in einem an die EU-Kommissarin Adina Vălean adressierten Brief eine Übergangsfrist gefordert. So solle die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten empfehlen, ausnahmsweise eine Frist bis Ende 2023 für den Einbau von Smart-Tacho-2-Geräten in Fahrzeuge zu gewähren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Spanien und Schweden, hätten demnach ihrerseits schon entsprechende Regelungen in die Wege geleitet, heißt es weiter.

BMDV: "Europäisches Recht enthält kein Zulassungsverbot"

Auf die Frage, ob in Deutschland tatsächlich eine Fristverlängerung für den Einbau des Smart Tacho 2 in neu zugelassene Fahrzeuge gewährt wurde, stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Anfrage der VerkehrsRundschau klar: „Den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist es wegen der unmittelbar geltenden Wirkung des Rechts der Europäischen Union nicht möglich, Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht mit einem bestimmten Fahrtenschreiber zu erteilen oder eine Fristverlängerung zu gewähren.“ Allerdings enthalte das europäische Recht kein Zulassungsverbot, sodass die Fahrzeuge ungeachtet der Einhaltung aller Vorschriften über den Fahrtenschreiber weiterhin zugelassen würden.

Die Sprecherin konkretisiert: „Das BMDV hat die Bundesländer hierauf hingewiesen. Ihnen allein obliegt die Ausführung des Zulassungsrechts nach der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern.“ Zudem seien die Länder gebeten worden, die Zulassung auf Antrag des Halters mit der Auflage zu versehen, dass die Nachrüstung der vorgeschriebenen Fahrtenschreiber innerhalb von 24 Monaten erfolgt. „Dazu soll ein Nachweis des Fahrzeugherstellers vorgelegt werden, der belegt, dass der Einbau beziehungsweise die Nachrüstung des vorgeschriebenen Fahrtenschreibers bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich waren“, so die Sprecherin weiter.

Deutsche Kontrollbehörden sollen von Ahndung absehen

Inwieweit dieses Verfahren von den anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Fahrtenschreiber akzeptiert wird, könne das BMDV jedoch nicht beeinflussen. Aber: „Die Kontrollbehörden in Deutschland wurden gebeten, von einer Ahndung entsprechender Verstöße gegen die Ausrüstungspflicht der Fahrzeuge in den genannten Fällen abzusehen“, so die Sprecherin.

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